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   VG Köln, 12.06.2008 - 4 L 810/08   

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https://dejure.org/2008,20449
VG Köln, 12.06.2008 - 4 L 810/08 (https://dejure.org/2008,20449)
VG Köln, Entscheidung vom 12.06.2008 - 4 L 810/08 (https://dejure.org/2008,20449)
VG Köln, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - 4 L 810/08 (https://dejure.org/2008,20449)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Mitglieds der Bezirksvertretung von einer Sitzung; Voraussetzungen für einen Ausschluss von einer Bezirksvertretersitzung; Bestimmung des richtigen Antragsgegners in einem Kommunalverfassungsstreit im Fall der Umsetzung oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 19. Mai 2008 - Oberbürgermeister der Stadt Köln darf Beschlüsse der Bezirksvertretung umsetzen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1982 - 15 A 1223/80

    Rauchen in Ratssitzungen

    Auszug aus VG Köln, 12.06.2008 - 4 L 810/08
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 1982 - 15 A 1223/80 -, NVwZ 1983, 485/486; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 78, Rdn. 50 m.w.Nw.
  • VG Köln, 12.05.2009 - 4 K 3752/08

    Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Vorsitzenden der Fraktion "pro Köln" aus

    Auszug aus VG Köln, 12.06.2008 - 4 L 810/08
    Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Beschlüsse, die in der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 19. Mai 2008 gefasst wurden, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Beschlüsse im Verfahren 4 K 3752/08 nicht umzusetzen und hieraus keine Rechtswirkungen abzuleiten, hat keinen Erfolg.
  • VG Köln, 12.05.2009 - 4 K 3752/08

    Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Vorsitzenden der Fraktion "pro Köln" aus

    Im Verfahren 4 L 810/08 begehrte er den Beklagten zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die in der Sitzung vom 19. Mai 2009 getroffenen Beschlüsse nicht umzusetzen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 4 L 810/08, 4 L 1106/08 und 4 L 1174/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

    Wie die Kammer bereits in den Beschlüssen in den Verfahren 4 L 810/08 und 4 L 1106/08 ausgeführt hat, ist im Kommunalverfassungsstreit der Beklagte nicht entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nach dem Rechtsträgerprinzip zu bestimmen.

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